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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017
5 AZR 382/16 -

BAG: Umkleide- und Wegezeiten stellen bei weißer Dienstkleidung von Pflegern vergütungs­pflichtige Arbeitszeit dar

Weiße Dienstkleidung von Pflegern stellt auffällige Dienstkleidung dar

Die weiße Dienstkleidung von Pflegern stellt eine auffällige Dienstkleidung dar, weil sie eine Zuordnung zu einem bestimmten Berufszweig ermöglicht. Daher sind die mit dem Anlegen der Dienstkleidung verbundenen Umkleide- und Wegezeiten vergütungs­pflichtige Arbeitszeit. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Krankenpfleger im Jahr 2015 von seiner Arbeitgeberin die mit der Anlegung der Dienstkleidung verbundenen Umkleide- und Wegezeiten zu vergüten. Der Krankenpfleger war verpflichtet während der Arbeitszeit eine weiße Hose und ein weißes Oberteil zu tragen. Eine Beschriftung oder Kennzeichnung wies die Kleidung nicht auf. Die Arbeitgeberin sah keine Veranlassung die Umkleide- und Wegezeiten zu vergüten. Ihrer Meinung nach könne der Krankenpfleger die Kleidung auch zu Hause an- und ablegen. Der Krankenpfleger sah dies anders und erhob Klage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Emden als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei die Dienstkleidung nicht so auffällig, dass sie nicht auch zu Hause an- und abgelegt werden könne. Gegen diese Entscheidung legte der Krankenpfleger Revision ein.

Bundesarbeitsgericht bejaht Vergütungspflicht der Umkleide- und Wegezeiten

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Krankenpflegers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Bei den vom Krankenpfleger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb der Arbeitgeberin und den Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück handle es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB.

Besondere Auffälligkeit der Dienstkleidung aufgrund Zuordnung zum bestimmten Berufszweig

Zwar stelle das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung keine Arbeitszeit dar, so das Bundesarbeitsgericht, wenn sie zu Hause angelegt und ohne besonders auffällig zu sein auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden könne. Die Dienstkleidung des Krankenpflegers sei aber besonders auffällig. Zwar könne der Arbeitnehmer bei der ausschließlich in weißer Farbe gehaltenen Kleidung nicht ohne weiteres einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten sei. Eine solche Zuordnung sei hier möglich. Die weiße Kleidung lasse auf die Zugehörigkeit zu einem Heil- oder hierzu gehörenden Hilfsberuf schließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Bundesarbeitszeit, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 01.10.2015
    [Aktenzeichen: 2 Ca 5/15]
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2016
    [Aktenzeichen: 11 Sa 1007/15]
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NJW 2018, 1276
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NZA 2018, 180

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Kommentare (1)

 
 
karl forster schrieb am 29.10.2018

Allein aus Hygienegründen ist das anziehen zu Hause schon grotesk.. aber jetzt wissen wir auch WARUM kliniken keine Mitarbeiter finden

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