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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2014
- 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 ua -
BAG zur Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder
Erholungsbeihilfezahlungen für Gewerkschaftsmitglieder rechtens
Wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen, dann findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt.
Die Klägerinnen und Kläger, die nicht Mitglieder der
Beitrittsvereinbarung im arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu überprüfen
Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz die Klagen abgewiesen, weil der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet ist. Die Beitrittsvereinbarung war Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht am arbeitsrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2012
[Aktenzeichen: 17 Sa 285/12, 17 Sa 134/12 ua.]
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Dokument-Nr. 18256
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