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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2001
- 2 AZR 236/00 -
BAG: Änderungskündigung wegen finanzieller Probleme des Arbeitgebers nur bei drohendem Jobverlust oder Betriebsschließung gerechtfertigt
Änderungskündigung zwecks Gehaltskürzung
Spricht ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, um damit das Gehalt des Arbeitnehmers zu kürzen, so ist dies nur dann sozial gerechtfertigt, wenn finanzielle Probleme des Arbeitgebers zu einem Stellenabbau oder sogar zur Betriebsschließung führen können. Notwendig ist jedoch stets das Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Brauerei erwirtschaftete seit mehreren Jahren nur noch Verluste, sodass ohne Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die Zahlungsunfähigkeit drohte. Um die Personalkosten zu reduzieren und somit einen Stellenabbau zu vermeiden, sollte das Urlaubs- und
Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Das Arbeitsgericht Berlin hielt die
Bundesarbeitsgericht hielt Änderungskündigung zwecks Kostensenkung grundsätzlich für zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hielt eine betriebsbedingte
Kostensenkung muss aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich sein
Voraussetzung müsse nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch sein, dass die Kostensenkung aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich ist. Denn es sei der Grundsatz zu beachten, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten und somit vereinbarte finanzielle Leistungen zu zahlen sind. Eine
Bundesarbeitsgericht fordert Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans
Das Bundesarbeitsgericht fordert in der Regel in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.01.2000
[Aktenzeichen: 13 Sa 2095/99]
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Jahrgang: 2002, Seite: 750 NZA 2002, 750
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Dokument-Nr. 21022
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