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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 922/11 -

Für Höhe des Anspruchs auf Jahressonderzahlung sind alle Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen

Arbeitsunter­brechungen innerhalb des Kalenderjahres für Anspruch auf Sonderzahlung unerheblich

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31. August 2009 bis 27. August 2010 beschäftigt. Das beklagte Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zum vollen Anspruch.

Kürzung des Anspruchs erfolgen jeweils um ein Zwölftel für Monate in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Die Revisionen der Arbeitnehmer in drei vergleichbaren Fällen aus verschiedenen Bundesländern waren ebenfalls erfolgreich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011
    [Aktenzeichen: 17 Sa 1012/11]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 384
NZA 2013, 384

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Dokument-Nr.: 14877 Dokument-Nr. 14877

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