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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012
- 10 AZR 922/11 -
Für Höhe des Anspruchs auf Jahressonderzahlung sind alle Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen
Arbeitsunterbrechungen innerhalb des Kalenderjahres für Anspruch auf Sonderzahlung unerheblich
Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31. August 2009 bis 27. August 2010 beschäftigt. Das beklagte Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige
Kürzung des Anspruchs erfolgen jeweils um ein Zwölftel für Monate in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich - wie die Klägerin - am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine
Hinweis: Die Revisionen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011
[Aktenzeichen: 17 Sa 1012/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 384 NZA 2013, 384
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Dokument-Nr. 14877
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