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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.01.2019
- 10 AZR 299/18 (A) -
BAG erbittet Vorabentscheidung zur Wirksamkeit eines Kopftuchverbots
Darf ein Unternehmen der Privatwirtschaft einer Arbeitnehmerin das Tragen eines Kopftuchs verbieten?
Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Das Bundesarbeitsgericht hat beschlossen, dass diese Fragen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfassungsrecht durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden müssen und diesen daher um eine Vorabentscheidung gebeten. an den richtet.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin - anders als zuvor - ein
BAG richtet Vorabentscheidungsersuchen an EuGH
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 28.03.2018
[Aktenzeichen: 7 Sa 304/17]
- Beamtin der Stadt darf während der Dienstzeit Kopftuch tragen
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 28.02.2018
[Aktenzeichen: 1 K 2514/17.KS]) - Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Tragen eines Kopftuchs verbieten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2017
[Aktenzeichen: C-188/15])
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Dokument-Nr. 26989
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