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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.09.2019
2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19 und 2 Ca 2699/19 und 2 Ca 2698/19 (Urteil v. 14.08.2019) -

Kündigung von Mitarbeitern der "Lindenstraße" rechtmäßig

Mitarbeiter können nach Einstellung der Produktion keine Weiterbeschäftigung verlangen

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters der "Lindenstraße" aus betrieblichen Gründen rechtmäßig war. Da die Produktion der "Lindenstraße" eingestellt werde, können die Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt werden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie - zum Teil seit mehr als 20 Jahren - durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wenden sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin ihrer Kenntnis nach nächstes Jahr eine andere Serie produzieren werde. Die Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses halten sie aufgrund ihrer Anzahl und Dauer für unwirksam.

Kündigungen aus betrieblichen Gründen berechtigt

Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt und hat die Frage der Wirksamkeit der Befristungen offen gelassen. Da die Produktion der "Lindenstraße" eingestellt werde, könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der "Lindenstraße" bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27894 Dokument-Nr. 27894

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