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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014
- 2 Ca 3420/14 -
Kündigung eines spielsüchtigen Ordnungsamtangestellten der Stadt wegen Untreue rechtmäßig
Durchführung eines abgestuften Sanktionsverfahrens aufgrund der geltenden "Dienstvereinbarung Sucht" nicht notwendig
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines spielsüchtigen Ordnungsamtangestellten der Stadt Hildesheim wegen Veruntreuung von mehr als 100.000 Euro für rechtmäßig erklärt. Das Gericht verwies darauf, dass ein abgestuftes Sanktionsverfahren aufgrund der geltenden "Dienstvereinbarung Sucht" nicht habe durchgeführt werden müssen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit ca. 23 Jahren im Ordnungsamt der beklagten Stadt Hilden als Verwaltungsfachangestellter beschäftigt. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, gebührenpflichtige Erlaubnisse, z.B. zum Betrieb einer Schankwirtschaft und zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten, erteilt und die - zum Teil überhöht festgesetzten - Gebühren selbst vereinnahmt zu haben. Die insgesamt veruntreute Summe beläuft sich auf mehr als 100.000 Euro.
Arbeitnehmer hält Kündigung aufgrund seiner Spielsucht für unzulässig
Der Kläger hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt, aber die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm gleichwohl nicht kündigen dürfen. Aufgrund seiner
Sanktionsverfahren gemäß "Dienstvereinbarung Sucht" berücksichtigt nicht strafbare Handlungen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die gegen die Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen und bereits die erste
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2014
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 19032
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