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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2018
- 58 Ga 4429/18 -
Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werden
Abbildung der Göttin Diana mit entblößten Brüsten könnte als sexistisch wahrgenommen werden
Das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass es zulässig ist, einen Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei aufgrund des Motivs einer Tätowierung abzulehnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Polizeipräsident in Berlin den
Gericht verneint Ermessenfehler bei Entscheidung der Polizei
Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller eine anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte, zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beurteilungsspielraum der Berliner
Tattoos müssen mit Anforderungen an Neutralität der Dienstkräfte vereinbar sein
Die Berliner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Größe einer Tätowierung ist kein Hindernis für Einstellung in den Polizeidienst
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017
[Aktenzeichen: 2 L 3279/17]) - Tätowierung kann einer Einstellung bei der Bundespolizei entgegenstehen
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014
[Aktenzeichen: 1 L 528/14.DA])
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Dokument-Nr. 25725
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