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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.01.2014
- 33 Ca 7880/13 -
Fristlose Kündigung eines Geschäftsbereichsleiters bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wegen erheblicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt
Kündigungsschutzklage des Leiters des Geschäftsbereiches „Haushalt und Finanzen“ erfolglos
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Leiters des Geschäftsbereiches „Haushalt und Finanzen“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wegen erheblicher Pflichtverletzungen für gerechtfertigt erklärt.
Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm möglichen Verfügung über das Vermögen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bewusst mehrere Zahlungen mit unzutreffenden Zahlungsbestimmungen in einer Größenordnung von ca. 750.000 Euro an ein Unternehmen angeordnet, dessen Mitgeschäftsführer der Kläger war und von dem die Kassenärztlichen Bundesvereinigung Immobilien gemietet hatte. Die Zahlungen erfolgten unter Verwendung von hierfür nicht vorgesehenen Haushaltsmitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und hatten den Zweck, zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und diesem Unternehmen aufgetretene bilanzielle Diskrepanzen zu beseitigten. Zwar könne die vom Kläger behauptete Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von diesen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen.
Fristlose Kündigung trotz nicht feststellbarer persönlicher Bereicherung des Klägers gerechtfertigt
Weiter hat der Kläger nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in zwei Fällen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und ohne Genehmigung des entscheidungsbefugten Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Auszahlung von insgesamt 42.301,37 Euro aus dem Vermögen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an Dritte veranlasst. Obwohl das Arbeitsgericht eine persönliche Bereicherung des Klägers nicht festgestellt hat, sei aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzungen die vorliegende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17535
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