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Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 19.02.2015
32 F 132/13 -

Kindesunterhalt: Kein Anspruch des Sohnes gegen unterhalts­pflichtigen Vater auf Kostenübernahme für Klassenfahrt und kiefer­orthopädische Behandlung

Kein Vorliegen eines Sonderbedarfs und Mehrbedarfs

Der Sohn kann von seinem unterhalts­pflichtigen Vater nicht verlangen, sich anteilig an den Kosten einer Klassenfahrt zu beteiligen, wenn die Kosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Ein Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor. Zudem ist der Vater nicht verpflichtet die Kosten für eine kiefer­orthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen, wenn diese medizinisch nicht notwendig ist. Ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 1610 BGB besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 15-jährigen Schülers waren geschieden. Der Schüler hatte zwei Schwestern und lebte bei seiner Mutter. Der Vater zahlte für den Sohn einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 396,50 EUR. Der Sohn verlangte nunmehr vom Vater, die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 3.500 EUR zu übernehmen. Da seine Mutter bereits die Behandlungskosten für eine seiner Schwestern übernommen hatte, müsse nunmehr der Vater seiner Meinung nach zahlen. Darüber hinaus forderte der Sohn von seinem Vater die Übernahme der Hälfte der Kosten für eine Klassenfahrt, eine Skifahrt, in Höhe von 390 EUR. Da sich der Vater weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Sonderbedarf aufgrund Klassenfahrt

Das Amtsgericht Detmold entschied gegen den Sohn. Ihm habe kein Anspruch auf einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB zugestanden. Denn die Kosten für die Klassenfahrt seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Sie haben vielmehr bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden können. Die Skifahrt sei vorauszusehen gewesen, da bereits die beiden Schwestern eine solche veranstaltet haben. Es habe daher für die Mutter Gelegenheit bestanden, aus dem Unterhalt des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden.

Kein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kieferorthopädischer Behandlung

Der Vater sei ferner nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen. Ein entsprechender Mehrbedarf habe dem Sohn nicht zugestanden. Denn es sei nicht dargelegt worden, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Es sei zu beachten, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Aus welchen genauen Gründen eine Behandlung mit den erstattungsfähigen Leistungen nicht ausreichend gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2016, Seite: 54
FuR 2016, 54

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Dokument-Nr.: 22799 Dokument-Nr. 22799

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Kommentare (1)

 
 
Helmuth Justin schrieb am 28.06.2016

Das hätte so nicht kommen müssen:

Kosten der kieferorthopädische Behandlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, wobei diese zunächst 80 % der Behandlungskosten übernehmen und nach planmäßigem Abschluss der Behandlung auch die verbleibenden Behandlungskosten erstatten.

Als ungedeckte Aufwendungen kommen nur solche außerkassenvertraglichen Zusatzleistungen des Zahnarztes in Betracht, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient beruhen. Als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf können sie vom Berechtigten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zwischen den Eltern abgesprochen waren oder aber medizinisch notwendig waren (OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 28).

Es sollte im Einzelfall durch eine schriftliche Stellungnahme des behandelnden Arztes dargelegt werden, dass eine aus zahnmedizinischer Sicht notwendige Behandlungsmaßnahme vorliege. Damit könnte zunächst die Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen schlüssig begründet werden. Zumindest in einem Teil der Fälle wird es wohl im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen medizinisch/fachlichen Argumente auch gelingen, die Notwendigkeit konkret nachzuweisen, nämlich durch ein im Streitfall vom Familiengericht eingeholtes fachärztliches Gutachten. Freilich bleibt insoweit immer ein gewisses Prozessrisiko bestehen.

Schwierig wird es allerdings dann, wenn auch der behandelnde Arzt von vornherein seine begleitende Stellungnahme dahingehend einschränken muss, dass es zu der jeweiligen Leistung im konkreten Fall kostengünstigere Alternativen gebe bzw. eine bestimmte Behandlungsmaßnahme zwar medizinisch sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig sei (So gibt es sicherlich Unterschiede im Tragekomfort verschiedener Geräte. Auch sind Fluoridversiegelung bzw. Prophylaxemaßnahmen höchst sinnvoll, weil die Zahnpflege durch festsitzende Geräte erheblich erschwert wird usw.). Hier sollte außer Frage stehen, dass Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sich zumindest moralisch verpflichtet fühlen sollten, ihrem Kind eine qualitativ höherwertige Behandlung (auch im Hinblick auf das optische Behandlungsergebnis bzw. vermeidbare Folgeschäden bei weniger sorgfältiger Zahnpflege) zu gewährleisten.

Deshalb könnte es sich empfehlen, den behandelnden Arzt um eine Aussage dahingehend zu bitten: Die angewandte Behandlungsmethode sei zwar teurer als die billigste Alternative, stelle aber keineswegs eine „Luxusbehandlung“ dar, sondern entspreche im Hinblick auf den Behandlungserfolg, etwaige Risiken sowie die Therapieverträglichkeit dem heutigen ärztlichen Standard, den ein verantwortungsbewusster Erziehungsberechtigter in der Regel dem Kind zukommen lasse.

Sollte es aber in einem unterhaltsrechtlichen Erstattungsprozess auf die zugespitzte Frage ankommen, ob die geltend gemachten Kosten wirklich im zahnmedizinischen Sinne „notwendig“ waren und verneint dies ein Sachverständiger mit schlüssiger Begründung, kann folgerichtig eine Beteiligung des in Anspruch genommenen Elternteils an der Deckung dieses Sonderbedarfs nicht durchgesetzt werden. Auf die wirkliche oder vermeintliche „Üblichkeit“ von Vereinbarungen über Zusatzleistungen kann dann nicht abgestellt werden. Allenfalls kann bei einem negativen schriftlichen Gutachten eine mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt werden; in dieser kann der Versuch unternommen werden, den Gutachter durch entsprechende Fragen auf eine Aussage im Sinne des vorgenannten Absatzes festzulegen. Es bleibt dann zu hoffen, dass das Familiengericht den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ebenfalls in einem weiteren Sinne auslegt.

So entschied das OLG Köln (JAmt 2010, 576): „1. Kieferorthopädische Behandlungskosten sind auch dann Sonderbedarf gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Behandlung nicht geboten ist, um einen bereits vorhandenen krankhaften Zustand zu reparieren, sondern lediglich zur Vermeidung späterer gesundheitlicher Schäden durchgeführt werden muss.

2. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist unabhängig von der Kostenübernahme der Krankenkasse gegeben.“

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