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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.09.2012
- 24 C 215/11 -
Rückforderungsklage eines Mülltonnennutzers in Höhe von 1,16 Euro gegen Abfallentsorger erfolglos
Kläger befürchtet Quersubventionierung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen "Orange Box"
Der Gebührengesetzgeber hat seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Neufassung des Tarifes nicht überschritten, indem er den Normaltarif für die Tarifperiode 2011/2012 für die Abfallentsorgung um 0,29 Euro erhöht hat. Dies entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger die Erhöhung seines Normaltarifes für die Tarifperiode 2011/2012 in Höhe von 0,29 Euro pro Quartal beanstandet und
Gebührengesetzgeber hat Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten
Das Amtsgericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14918
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