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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 10.06.2020
47 C 278/19 -

Kinderlärm in Form von Herumkrakeelen während Mahlzeit stellt kein Reisemangel dar

Vorliegen eines hinzunehmenden kindlichen sozial adäquaten Verhaltens

Herumkrakeelen von Kindern während der Mahlzeit stellt keinen Reisemangel dar. Vielmehr liegt darin ein hinzunehmendes kindliches sozial adäquates Verhalten. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar unternahm im Juli und August 2019 eine Donau-Kreuzfahrt. Mit der Behauptung von Kinderlärm betroffen worden zu sein, beanspruchten sie anschließend von der Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung. Führten sie zunächst aus, durch ein über ihre Kabine ständig sehr aktiv herumlaufendes Kind in keiner Weise Ruhe gefunden zu haben, änderten sie ihren Vortrag nachfolgend dahingehend, das Kind sei kurz nach dem Frühstück bis in den Abend hinein unter wildem Schreien umher gelaufen und herum getrampelt. Dieser Vortrag wurde bestritten. Unbestritten blieb, dass das Kind während der Mahlzeiten krakeelt hatte.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Kinderlärms

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung wegen des Kinderlärms zu. Der Vortrag zum Herumlaufen und Herumtrampeln des Kindes konnten die Kläger nicht nachweisen. Ohnehin hielt das Gericht den Vortrag für unglaubwürdig. Das Gericht hielt es für unmöglich, dass ein Kleinkind täglich 12 bis 14 Stunden ununterbrochen herumschreit und herum rennt. Das Gericht wertete den Vortrag als offensichtliche Übertreibung.

Kindlich sozial adäquates Verhalten muss hingenommen werden

Soweit feststand, dass das Kind während der Mahlzeiten herumkrakeelt hatte, begründete dies ebenfalls kein Reisemangel. Es habe aus Sicht des Amtsgerichts insofern ein kindlich sozial adäquates Verhalten vorgelegen, welches hinzunehmen sei. Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass Kinder sich stets ruhig und gesittet verhalten. Der Kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen sei unvermeidbar mit Lärm verbunden, die keinen Reisemangel darstellen. Dies gelte auch für kindgemäßes Essverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2021, 88/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kinderlärm | Kleinkind | Kleinkinder | Reisemangel | Reisemängel | Reisepreisminderung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2021, Seite: 88
RRa 2021, 88

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Dokument-Nr.: 30435 Dokument-Nr. 30435

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Kommentare (4)

 
 
Wanderdüne schrieb am 22.06.2021

Den Vortrag zum „Herumlaufen und Herumtrampeln“ des Kindes hielt das Gericht für unglaubwürdig (und unbewiesen), führte aber gleichzeitig aus, „der kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen sei unvermeidbar mit Lärm verbunden“. Muss man da wieder so ein Spezialjurist sein um diesen offenkundigen Widerspruch zu verstehen?

Wanderdüne ohne Hirn? antwortete am 23.06.2021

Ach herrje, da hat wieder einer nur den Anfang gelesen. Das Gericht hielt es für unglaubwürdig, dass ein (!) Kleinkind 12-14 h am Stück Lärm machte. Ja, das ist nachvollziehbar. Und im weiteren ging es um die Sache, dass dieses Kind überhaupt Lärm machte. Also, zu Ende lesen, nachdenken und weiter wandern.

Ingrid Okon antwortete am 23.06.2021

es geht hauptsächlich um die Dauer, die hier sehr unwahrscheinlich ist. Wer sehr lärmempfindlich ist, der möge sich vor der Reise mit Kopfhörern, oder Ohrstöpseln eindecken. Kinder gehören zum Leben und dürfen nicht ausgegrenzt werden. Das Urteil finde ich richtig.

Wanderdüne mit Hirn antwortete am 23.06.2021

Wenn es lediglich um die Dauer gegangen wäre hätte das Gericht sich genau damit beschäftigen müssen (wieviel Stunden sind anzunehmen?) und nicht den Vortrag insgesamt zurückweisen dürfen.

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