wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 12. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2017
103 F 1446/17 -

Zugriff auf Lebensversicherung des Unter­halts­schuldners zur Deckung des Kindesunterhalts

Drohende anderweitige Verwendung der Versicherungssumme

Ist zu befürchten, dass ein Unterhaltsschuldner die Versicherungssumme einer Lebensversicherung anderweitig als zur Deckung des Kindesunterhalts verwenden wird, ist der Arrest in das Vermögen des Unter­halts­schuldners möglich. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater dreier Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet war, wollte seine Lebensversicherung auflösen. Der Rückkaufswert betrug etwa 37.400 Euro. Da sein monatliches Einkommen nicht zur Deckung des Kindesunterhalts ausreichte, beantragten die Kinder den Arrest in das Vermögen des Vaters, um somit Zugriff auf die Versicherungssumme zu erhalten. Es bestand die ernsthafte Gefahr, dass der Vater die Versicherungssumme zur Tilgung von Schulden einsetzen wollte.

Zulässiger Arrest in das Vermögen des Kindesvaters

Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Kinder. Der Arrest sei seiner Auffassung nach anzuordnen. Für den Arrestanspruch sei es zunächst nicht erforderlich, dass ein Titel vorliege. Es genüge vielmehr ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Vater sei seinen Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistung verpflichtet. Er habe zur Sicherstellung des Unterhalts insbesondere gemäß § 1603 BGB sein Vermögen einzusetzen.

Drohende anderweitige Verwendung der Versicherungssumme

Zudem liege ein Arrestgrund vor, so das Amtsgericht. Es sei damit zu rechnen, dass der Kindesvater bei der Auszahlung der Lebensversicherung seine Schulden bediene und eine Vollstreckung sodann faktisch ins Leere laufe. Um diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu unterbinden, sei der Arrest erforderlich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Unterhaltsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: dinglicher Arrest | Kindesunterhalt | Lebensversicherung | Schulden | Zugriff
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 420
NJW-Spezial 2018, 420

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27265 Dokument-Nr. 27265

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27265

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 08.04.2019

finde ich gut!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?