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Amtsgericht Münster, Urteil vom 15.03.2019
- 48 C 361/18 -
Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung können nicht auf Mieter umgelegt werden
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Die Kosten einer überobligatorischen Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden. Wird etwa eine Gasleitung alle fünf Jahre, anstatt, wie nach den technischen Regeln vorgeschriebenen, alle 12 Jahre geprüft, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Mieterin die
Kein Anspruch auf Kosten der Dichtigkeitsprüfung
Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die geltend gemachten
Keine Beschränkung der Privatautonomie des Vermieters
Soweit die Vermieterin darin eine Beschränkung ihrer Privatautonomie sah, hielt das Amtsgericht dies für unzutreffend. Ein Vermieter sei nicht gehindert, nach freien Belieben
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2019, 379/rb)
- Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot aufgrund von Betriebskosten in Höhe von 780 EUR für sechsmonatige Nutzung einer Satellitenanlage
(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 09.12.2015
[Aktenzeichen: 21 C 1299/15]) - Umlegbarkeit der Kosten für Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 08.10.2021
[Aktenzeichen: 238 C 98/21])
Jahrgang: 2019, Seite: 379 WuM 2019, 379
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Dokument-Nr. 27714
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