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Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2015
- 283 C 9/15 -
Epidemie im Hotel - Für Anscheinsbeweis bei Verantwortlichkeit des Hotels müssen mindestens 10 % der Gäste erkrankt sein
Infektion stellt Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar
Nach erstem Anschein kann erst dann davon ausgegangen werden, dass für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen das Hotel verantwortlich ist, wenn nachgewiesen ist, dass mindestens 10 Prozent der Gäste daran erkrankt sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren buchte der 27-jährige Kläger aus Mühlheim für sich und seine Lebensgefährtin eine achttägige Flugpauschalreise nach Rhodos vom 15. Mai bis 22. Mai 2014 zum Preis von 954 Euro. Das
Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund der Erkrankung
Der Kläger und seine Freundin wurden gleich in der ersten Nacht schwer krank und litten an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Sie mussten während des gesamten Aufenthalts im Bett liegen und sind vorzeitig am 20. Mai abgereist. Der Kläger macht für die
Reiseveranstalter weist Vorwurf der Schuld des Hotels an Erkrankung des Klägers zurück
Der Reiseveranstalter weigert sich zu zahlen. Er ist der Auffassung, dass das
Ansteckung mit Virus im Hotel aufgrund der Inkubationszeit fraglich
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22445
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