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Amtsgericht München, Urteil vom 26.04.2016
- 283 C 20981/15 -
Einzel- statt Gruppenunterricht stellt bei Sprachreisen einen Schadensersatz begründenden Reisemangel dar
Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht hingegen nicht
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Sprachreise ein Sprachkurs als Einzelunterricht nicht vergleichbar mit einem Unterricht in kleinen Gruppen ist und daher ein Einzelunterricht einen Reisemangel darstellt, der zum Schadensersatz berechtigt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht hingegen nicht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Köln buchte bei dem beklagten Sprachreiseveranstalter eine
Kläger macht Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend
Der Kläger war der Auffassung, dass der Reiseveranstalter ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass der gebuchte Kurs nicht zustande kommt. Der angebotene Einzelunterricht sei mit einem Gruppenunterricht nicht vergleichbar. Da der Einzelunterricht nachmittags stattgefunden hätte, wäre der Kläger vom sozialen Leben der übrigen Mitstudenten isoliert gewesen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Neben der Differenz der Kursgebühren machte er
Kläger hat nicht mit Leistungsänderung rechnen müssen
Da der Beklagte nicht zahlte, erhob der Kläger Klage. Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 370,46 Euro und wies die darüber hinausgehende Klage ab. Während des Zeitraums von drei Wochen, in dem nicht der geschuldete
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Das Gericht sprach dem Kläger allerdings keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23946
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