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Amtsgericht München, Urteil vom 02.08.2019
275 C 6717/19 -

Single-Cut-Schliff: Mängel am vereinbarten Brillantschliff können zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigen

Laie muss bei Inaugenscheinnahme eines Schmuckstücks unterschiedliche Diamantschliffe nicht unterscheiden können

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mängel am vereinbarten Brillantschliff zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigen können.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger aus dem östlichen Landkreis München im Mai 2018 von der Beklagten einen gebrauchten Gelbgoldring unter der Beschreibung "750 Karat Gold, ein Saphir, 31 Brillanten, 0,80 feines Weiß, 9224" für 650 Euro als Geschenk für seine Ehefrau. Der Kläger schaute sich den Ring genau an. Auf ausdrückliche Nachfrage wurde dem Kläger bestätigt, dass es sich um 31 Brillanten handeln würde. Dies wurde auch auf seinen Wunsch im Schmuckpasszertifikat festgehalten.

Beklagter händigt lediglich geändertes Schmuckpasszertifikat aus

Bei den als Brillanten bezeichneten Steinen handelt es sich tatsächlich um Diamanten mit Single-Cut-Schliff, auch als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet. Ein Single-Cut-Schliff ist ein weniger aufwändiger, minderwertigerer Schliff als ein Brillantschliff. Ein Brillant hat - anders als ein Diamant im Single-Cut-Schliff- mindestens 57 Facetten. In der Folge konfrontierte der Kläger die Beklagte damit, dass es sich nur um Diamanten mit Single-Cut-Schliff handeln würde und begehrte die Rückabwicklung des Vertrages. Daraufhin wurde ihm von der Beklagten lediglich ein geändertes Schmuckpasszertifikat übergeben. In diesem wurde schlicht eingefügt, dass es sich um Diamanten mit Single-Cut-Brillantschliff handele.

Kläger verweist auf Sachmangel des Ringes

Der Kläger war der Auffassung, dass hier ein Sachmangel des Ringes in Form einer Abweichung von der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung vorliege, da es sich vorliegend nicht um Brillanten handele. Vor Gericht lehnte er eine vergleichsweise Verständigung mit der Beklagten ab und schilderte sinngemäß, dass er aus dem Münchner Raum komme, und da sage man gerne etwas wie "Geh Schatz, tu Deine Brilli hin". Das gehe jetzt aber mit dem fraglichen Ring nicht mehr, weil er und seine Frau dabei nun ein schlechtes Gefühl hätten.

Beklagte verneint Vorliegen eines Sachmangels

Die Beklagte hingegen meinte, dass auch der Single-Cut-Schliff, der als vereinfachter Brillantschliff bezeichnet wird, die Bezeichnung als "Brillant" rechtfertige. Außerdem sei dem Kläger das Aussehen der Diamanten bekannt gewesen, so dass er sich deshalb nicht auf Sachmangelrechte berufen könne. Zudem habe ein etwaiger Irrtum über die Schliffart auf die Kaufentscheidung keinen Einfluss gehabt.

In Schmuckzertifikat festgehaltene Beschreibung ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Bei der im Schmuckzertifikat festgehaltenen Beschreibung, dass der Ring mit 31 Brillanten besetzt sei, handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ein Brillantschliff sei ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten. Der Kläger habe 31 Diamanten mit Single-Cut-Schliff, auch bezeichnet als vereinfachter Brillantschliff bekommen. Dieser Schliff habe nicht so viele Facetten wie der Brillantschliff. Unbestritten handele es sich bei dem Single-Cut-Schliff auch um einen dem Brillantschliff gegenüber minderwertigeren Schliff.

Brillantschliff und Single-Cut-Schliff stellt bedeutenden Unterschied dar

Der Laie dürfe bei der Bezeichnung als Brillant erwarten, dass es sich hierbei um den klassischen Brillantschliff handele. Handele es sich um einen Sonderschliff, z.B. einen vereinfachten Brillantschliff bzw. Single-Cut-Schliff, müsse dies angegeben sein, da insofern ein nicht unbedeutender Unterschied zwischen den Diamanten bestehe. Sofern der Single-Cut-Schliff in früheren Zeiten möglicherweise einmal als Brillantschliff bezeichnet worden sein sollte (d.h. sich die Bedeutung der Bezeichnung "Brillant" im Laufe der Zeit gewandelt haben sollte), so wäre dennoch klarzustellen gewesen, dass es sich nicht um den heutzutage als Brillantschliff bekannten Schliff handele. Der Käufer kaufe Schmuck auf Grundlage der zur heutigen Zeit gängigen Bezeichnung. Im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung komme es hingegen nicht darauf an, ob insofern die Kaufentscheidung beeinflusst gewesen sei oder nicht. Auch wenn der Laie die Diamanten beim Kauf in Augenschein genommen habe, so müsse der Laie bei der Inaugenscheinnahme unterschiedliche Diamantschliffe nicht unterscheiden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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