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Amtsgericht München, Urteil vom 22.02.2018
- 155 C 20108/17 -
Unentgeltliche Erlaubnis zum Aufstellen eines Maibaums kann bei triftigen Gründen widerrufen werden
Aufstellen eines Maibaums birgt grundsätzlich erhebliche Gefahrenquelle für Dritte
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die unentgeltliche Erlaubnis, auf einem fremden Grundstück einen Maibaum zu errichten, aus jedem vernünftigen Grund gekündigt werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft dem beklagten Verein mit zuletzt bis 2023 verlängertem
Maibaum nach Sturmnacht ab- und ohne Motivtafeln und Kranz wieder aufgebaut
Am 10. Mai 2015 musste die Feuerwehr den etwa 30 m hohen Maibaum umlegen, weil dieser in der vorangegangenen Sturmnacht in seiner Halterung gelockert worden war und bedenklich schwankte. Die Polizei musste dabei Teile der anliegenden Kreuzung sperren. Zu diesem Zeitpunkt waren 20 Motivtafeln am Baum angebracht. Der Baum wurde nach längeren Diskussionen mit der Stadt und der
Grundstückseigentümer sehen sich hohem Haftungsrisiko ausgesetzt
Der Beklagte war der Auffassung, dass ein Maibaum ohne Tafeln wie ein Auto ohne Räder sei. In der Sturmnacht 2015 müsse ein Unbekannter die Befestigungsschrauben gelockert haben. Ein Schlosser habe entsprechend der TÜV-Auflagen u.a. beim Gassigehen sich jeweils mittels Abklopfen von Stamm und Halterung von der weiteren Standfestigkeit des Baumes überzeugt. Der Träger sei zwischenzeitlich entrostet worden. Der Verwalter der Klagepartei erklärte, dass man sich als Grundstückseigentümer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt sehe, zumal der Versicherungsschutz wegen Verletzung von Versicherungsbedingungen erloschen sei.
AG bejaht Kündigungen des Gefälligkeitsverhältnisses
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Für Kündigungen von Gefälligkeitsverhältnissen genüge es, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung gegeben sei. Grundsätzlich bedeute das Aufstellen eines Maibaums eine erhebliche
Milderes des Haftungsrisikos setzt Einhaltung der Versicherungsbedingungen voraus
Zwar könne grundsätzlich ein Haftungsrisiko der an der Aufstellung und Betrieb eines Maibaums beteiligten Personen durch eine
Verein versäumt Einholen eines erforderlichen Gutachtens
Hätten regelmäßige Kontrollen stattgefunden, hätte es wohl nicht zu den im Juni 2016 festgestellten erheblichen Verrostungen kommen können. Um die Einhaltung der sich aus der Gefahrenlage ergebenden Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Haftungsfrage gewährleisten zu können, sei eine Untersuchung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen nach Ablauf bestimmter Standzeiten oder nach dem Eintritt potenziell gefahrenerhöhender Ereignisse, wie etwa nach Stürmen, notwendig. Ein Gutachten über den wieder mit zehn Wappentafeln und zwei Kränzen ausgestatteten Baum sei vom beklagten Verein nicht eingeholt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25844
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