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Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 08.12.2022
- 1 C 843/22 -
Bei Mietermehrheit muss Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden
Dies gilt auch bei Aufnahme eines weiteren Mieters nur zu Sicherungszwecken
Hat eine Wohnung mehrere Miete, so muss die Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der weitere Mieter nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 schloss eine Frau einen Mietvertrag über eine Wohnung in Baden-Württemberg ab. Dabei wurde vereinbart, dass zu Sicherungszwecken auch ihr Vater mit in dem Vertrag als Mieter aufgenommen wird. Dieser unterschrieb sodann den Mietvertrag und wurde dort als Mieter genannt. Im Jahr 2021 erklärte die Vermieterin die
Unwirksamkeit der Kündigung
Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Die
Aufnahme des Mieters nur zur Sicherungszwecken unerheblich
Nach Ansicht des Amtsgerichts ändere die Tatsache, dass der Vater der Mieterin nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag als Mieter aufgenommen wurde, nichts am Erfordernis, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2023
Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2023, 156/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 156 WuM 2023, 156
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Dokument-Nr. 32763
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