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Amtsgericht Köln, Urteil vom 30.01.1987
- 221 C 294/86 -
Ablösender Teppichboden stellt Mietmangel dar
Stolpergefahr besteht
Löst sich der Teppichboden vom Boden ab, stellt dies einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Mietwohnung die Miete, da sich der
Berechtigung zur Mietminderung besteht
Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Mieter. Das Gericht erachtete eine Mietminderung von 4,65 % für gerechtfertigt. Die
Die vom Gericht zuerkannte Mietminderung betrug 50,- DM, was rechnerisch eine Minderung des Mietzinses von 4,65 % ergab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 108/rb)
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Jahrgang: 1988, Seite: 108 WuM 1988, 108
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Dokument-Nr. 14165
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