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Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.12.2006
135 C 287/05 -

Urlauber muss nicht mit Kamel- und Pferdedung am Strand rechnen

Ausschlaggebend ist die Kenntnis eines durchschnittlich auslandserfahrenen Urlaubers

Wenn der Strand durch Kamel- und Pferdedung stark verunreinigt ist, liegt ein Reisemangel vor. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im Fall klagte ein Pauschalurlauber, der seinen Urlaub in Tunesien verbracht hatte. Der Strand war durch Pferde- und Kameläpfel massiv verunreinigt. Er verlangte daher vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Das Reiseunternehmen lehnte eine Minderung ab. Es meinte, dass Urlauber in Tunesien mit derartigen Tierexkrementen rechnen müssten.

Das Amtsgericht Köln gab dem Urlauber recht. Es führte aus, dass der Reiseveranstalter auf die Kenntnis eines durchschnittlich auslandserfahrenen Urlaubers abstellen müsse. Ein solcher gehe nicht davon aus, Kameläpfel am Strand vorzufinden. Vielmehr müsse in einem solchen Fall der Reiseveranstalter in seinem Prospekt auf entsprechende Verunreinigungen hinweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2007
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 4228 Dokument-Nr. 4228

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