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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.11.1975
45 C 452/75 -

Vermieter darf einheitliche Gestaltung von Türschildern verlangen

Vorgabe des Vermieters beschränkt Rechte von Mietern nicht unzulässig

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Vermieter die einheitliche Gestaltung für Türschilder verlangen darf.

Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass ein Wertlegen des Vermieters auf eine einheitliche Gestaltung der Türschilder keine unzulässige Beschränkung der Rechte des Mieters bedeutet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WM 84, 196/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Klingel | Mieter | Mieterin | Tür | Türschild | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1984, Seite: 196
WuM 1984, 196

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24783 Dokument-Nr. 24783

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Kommentare (6)

 
 
prinz von le petite schrieb am 01.09.2017

DASS DIE RICHTER SOETWAS ÜBERHAUPT ZUR VERHANDLUNG ANGENOMMEN HABEN UND NICHT AUF DIE SELBSTGESTALTUNGS UND PRESENTATIONSRECHTE DER

MIETER HINGEWISEN HABEN;IST SCHON EIN ZEICHEN MANGELNDER ETHISCHER KOMPETENZ.

HABEN SIE ES GEAHNT? schrieb am 01.09.2017

die fussmatten dürfen aber individuell sein oder gibtes da auch normvorschriften..und die bekleidung..wie ist es damit und die frisur...

die nase nicht zulang und die augengerade aus ja?

LIEBE UNTERTANEN HÖRT IHR AUCH DEN KAISR WILHELM TRABSEN?

sie hättens wissen können schrieb am 01.09.2017

die mieter haben ein grundlegendes recht sich mit ihrem schild selbst zu representieren.dieses recht ergibt sich aus den nutzungsrechten der mietsache.sie sind nicht zu verpflichten den vermieter zu representieren.

das hätten die richter wissen müssen.

trotzdem urteilen sie sittenwidrig.

ausserdem wäre die unrichtige behauptung im namen des volkes zu modifizieren.richtig wäre im namen der bevölkerung.wobei die bevölkerung im grossen und ganzen dem urteil der richter wohl nicht zustimmen würde.

der liebe augustin schrieb am 01.09.2017

die richter irren sich.der mieter hat die grsamten nutzungsrechte der wohnung und der zugehörigenklingel.eine vorschrift zu farbgebung

buchstabengröße ist eine ideologische uniformierung der individualrechte.zum mietvertrag gehören die nutzungsrechte.das verlangenvon einheitlichen klingelschildern ist

ein eingriff in die selbstbestimmungsrechte

de mieter.mieter sind keine mietsache oder roboter.es wäre dem ag hamburg anzuraten mehr recht für die bevölkerung statt gegen sie zu finden.die gestaltungsfreiheit obliegt den mietern nicht den vermietern.diese sind impertinent genug in ihrer wucherrei.oft fehlen keller und trockenböden,stellplätze,ect. die mietpreise sind die wohnungen nicht wert.

um diesen teil der grundrehtsveruntreuung hätte sich das gericht mahnend kümmern sollen..

den auch ihnen obliegt der grundrechtsschutz.

grenzbach antwortete am 09.09.2017

Es ist doch schön wenn einheitliche Türschilder vorhanden sind. Wie sieht es denn aus wenn primitive, kunterbunte Türschilder angebracht werden. Schaut euch mal bei den "Kasematten" um .....asozial!!!

grenzbach antwortete am 09.09.2017

Es ist doch schön wenn einheitliche Türschilder vorhanden sind. Wie sieht es denn aus wenn primitive, kunterbunte Türschilder angebracht werden. Schaut euch mal bei den "Kasematten" um .....asozial!!!

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