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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2012
- 248 Ds 8/12 -
Diebstahl des Störtebeker-Schädels: Angeklagter zur Bewährungsstrafe verurteilt
Verurteilung wegen Diebstahls einer wichtigen historischen Quelle
Das Amtsgericht Hamburg hat im Zusammenhang mit dem Diebstahl des so genannten Störtebeker-Schädels aus dem Museum für Hamburgische Geschichte einen 38jährigen Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wurde wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt, der dritte Angeklagte wurde freigesprochen.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Januar 2010 aus dem "Piratenraum" des Museums für Hamburgische Geschichte der so genannte Störtebeker-Schädel - vom Museumspersonal zunächst unbemerkt - entwendet. Bei dem Schädel handelt es sich um den Totenschädel eines um das Jahr 1400 herum enthaupteten und gepfählten Mannes. Nachdem sich die Suche nach den Dieben zunächst schwierig gestaltete, gelangte der Schädel im März 2011 zurück an die Polizei. Übergeben wurde er von einem der drei Männer, die sich nun als Angeklagte vor dem Amtsgericht Hamburg zu verantworten hatten.
Gericht aufgrund der Zeugenaussage der Lebensgefährtin von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt
Während die Staatsanwaltschaft diesem Angeklagten vorwarf, den Schädel an sich genommen zu haben, um ihn später zu verkaufen oder sonst gewinnbringend zu nutzen, standen die beiden anderen Angeklagten wegen des Diebstahls vor Gericht. Mangels unmittelbarer Zeugen für den
Schädel ist von besonderem Wert und großer historischer Bedeutung
Der Angeklagte G. wurde wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Hierzu erklärte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung, dass es sich bei dem Schädel um einen Gegenstand von besonderem Wert und großer historischer Bedeutung handele. Die Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. W. habe ergeben, dass weltweit nur sechs solcher Schädel Enthaupteter und Gepfählter aus der Zeit um 1400 bekannt seien. Hinzu komme, dass dieser Schädel nach der Hinrichtung seines Trägers in besonderer Weise präpariert worden sei, was darauf hinweise, dass es sich hier um den Schädel eines besonders exponierten Piraten gehandelt habe. Der Schädel sei damit eine wichtige historische Quelle zu den lübischen Hinrichtungspraktiken Anfang des 15. Jahrhunderts und dem damaligen Umgang mit Piraten. Schon hieraus resultierten sein besonderer Wert und seine Bedeutung für die Geschichtsforschung. Ob es sich darüber hinaus tatsächlich um den Schädel des legendären Klaus Störtebeker handele, sei für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung.
Beteiligung an Diebstahl bei Mitangeklagten nicht nachweisbar
Dem Mitangeklagten S. konnte dagegen eine Beteiligung an dem
Weiterer Angeklagter wegen Begünstigung verurteilt
Der Angeklagte Jonny J. wurde wegen Begünstigung verurteilt, da er nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten Sven G. den Schädel an sich nahm und über ein Jahr versteckt hielt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14820
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