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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2022
33 C 3812/21 -

Verbot des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf Balkon

Erhebliche Erhöhung der Gefahr der Verunreinigung

Einem Wohnungsmieter kann das Füttern von Vögeln und das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf dem Balkon verboten werden. Denn dadurch wird die Gefahr der Verunreinigung erheblich erhöht. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Frankfurt a.M. stellte auf seinen Balkon ein Vogelhäuschen mit Futter auf. Dies führte dazu, dass der darunterliegende Balkon und die Markise mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt wurden. Die Vermieterin wies den Mieter daher mehrmals an, dass Füttern der Vögel auf dem Balkon zu unterlassen. Nachdem der Mieter dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung des Vogelfütterns

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf dem Balkon zu. Zwar könne nicht vollständig verhindert werden, dass sich Vögel auf den Balkonbrüstungen und Fensterbrettern setzen. In dem Füttern der Vögel liege aber eine erhebliche Erhöhung der Gefahr der Verunreinigung. Dies stelle einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 908
GE 2022, 908

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Dokument-Nr.: 32221 Dokument-Nr. 32221

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