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Amtsgericht Eschwege, Urteil vom 12.11.2013
71 Cs - 9621 Js 14035/13 -

Schwarzfahrer: Tragen eines Zettels mit Aufschrift "Ich fahre umsonst" schließt Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen aus

Kein Erschleichens einer Beförderung bei Offenbarung der Zahlungs­unwillig­keit

Trägt ein Fahrgast deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst", offenbart er seine Zahlungs­unwillig­keit und macht sich daher nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschwege hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann in der Zeit von Juli bis September 2012 dreimal dabei ertappt, wie er ohne gültigen Fahrausweis mit einem Zug der Cantus Verkehrsgesellschaft gefahren ist. In allen drei Fällen trug der Mann an seiner Kleidung deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst". Wegen der drei Schwarzfahrten erhielt der Mann im April 2013 einen Strafbefehl wegen des Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Dagegen richtete sich sein Einspruch.

Keine Strafbarkeit wegen Erschleichens einer Beförderung

Das Amtsgericht Eschwege entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich nicht wegen des Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel gemäß § 265 a StGB strafbar gemacht und sei daher freizusprechen gewesen. Zwar habe er in drei Fällen den Zug benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Aufgrund des deutlich sichtbaren Zettels habe er aber offenbart, ein zahlungsunwilliger Fahrgast zu sein. Er habe somit die Beförderung nicht erschlichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Amtsgericht Eschwege, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (8)

 
 
Böhmermann schrieb am 18.12.2016

Selbstverständlich wird das sogen. EB - (erhöhte Beförderungsentgeld) - als Vertragsstrafe trotzdem erhoben. Einzig die amtliche Strafverfolgung findet in diesem Fall nicht statt.

Rüdiger IHLE , Dresden schrieb am 12.12.2016

Formal ist diese Entscheidung kaum angreifbar - deutlicher kann der "Schwarzfahrer" ja kaum zum Ausdruck bringen, daß er keine Fahrkarte gekauft hat.

Für die Praxis dennoch eine schlechte Entscheidung, die mE nicht berücksichtigt, daß jeder weiß, daß er ohne Ticket nicht berechtigt ist, die Leistung der Bahn in Anspruch zu nehmen. Widersprüchliches Verhalten venire contra factum proprium - wäre das richtige Stichwort gewesen .

Peter Kroll schrieb am 08.12.2016

dümmer gehts nimmer.....

Ich befestige an meinem Auto einen großen und sichtbaren Aufkleber: Ich beachte keine Vorfahrt.

Mal sehen, wie sich die Lage so darstellt.

Kann für mich nur gut ausgehen, denn die studierten Richter entscheiden sich bestimmt für mich.

John Clarc schrieb am 08.12.2016

Es ist aber in der Tat eine Schande, dass das Gericht so geurteilt hat. Natürlich hat der Mann sich wegen Erschleichens von Leistungen schuldig gemacht. Auch wenn er einen Zettel an seiner Kleidung befestigt hat, so ist er garantiert hinten eingestiegen um einem Blick des Fahrzeugführers zu entgehen.

Wäre der Mann an den Fahrzeugführer herangetreten mit den deutlichen Worten, er würde für diese Fahrt nicht zahlen weil er kein Geld hat, dann könnte ich die Entscheidung vielleicht verstehen, aber unter den oben genannten Umständen ist es einfach nur Hirnrissig.

J.S. schrieb am 08.12.2016

Was für eine Unverschämtheit.

Machen wir das alle so in Zukunft, dann können die Verkehrsunternehmen aber schauen wo sie bleiben - und der normale hart arbeitende Mensch, der sich seine Fahrkarte kauft bzw die alte Dame, die mit 87 in den Knast musste, sogar zweimal,weil sie schwarzgefahren ist, weil die Rente nicht reicht, ertappt wurde, und nicht gewusst hat, dass man das auch so machen kann und davon kommt - darf sich mal wieder abgehängt fühlen.

( Während man Intensivtäter frei laufen lässt, und kultursensibel mit ihnen umgeht, weil sie ja alle so traumatisiert sind, diese Gewalttäter und Drogenhändler. )

Roland Berger antwortete am 08.12.2016

Unqualifizierte Kommentare wie der Ihre sollten gelöscht werden. Während die von Ihnen erwähnte alte Dame ihre Beförderung erschlichen hat (die Entscheidung ist mir nicht bekannt), verhält es sich hier gerade nicht so. Zivilrechtlich hat die betreffende Person selbstverständlich das erhöhte Beförderungsentgelt (je nach Verkehrsbetrieb-Gesellschaft zwischen 40 € und 80 €) zu zahlen, das dann gegebenenfalls auch eingeklagt und vollstreckt wird.

Antefix antwortete am 12.12.2016

Roland Berger - sind Sie's? Und welche §§-Theorien gibt Ihre polierte Schreibtischplatte zu den nachfolgenden Kollegen-Kommentaren her? Im Übrigen bitte nicht die redaktionell angeführten Entscheidungen aus Köln und Hannover ignorieren!

Böhmermann antwortete am 18.12.2016

@Roland Berger Das erhöhte Beförderungsgeld im ÖPNV ist nicht 40-80 €, sondern wird bundesweit einheitlich vom Gesetzgeber festgelegt (aktuell 60,- €)

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