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Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.06.2015
- 50 F 39/15 SO -
Entscheidung über Impfungen von Kindern gehört zur Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB
Gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder bestimmt über zu entscheidendes sorgeberechtigtes Elternteil
Die Entscheidung Kinder gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken zu impfen, ist eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und somit eine Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Impfung trifft daher das sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Entscheidung über Impfung obliegt Kindesmutter
Das Amtsgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mutter. Sie habe gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB allein darüber entscheiden dürfen, ob die
Entscheidung über Impfungen von Kindern gehört zur Alltagssorge
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die
Lebenswirklichkeit spricht für Entscheidungsbefugnis der Kindesmutter
Es entspreche darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts der Lebenswirklichkeit, dass die Entscheidung über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2015
Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21674
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