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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 02.11.2022
- 28 C 34/22 -
Installation eines Klimagerätes an Außenfassade kann mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden
Bei grundlegender Umgestaltung der Wohnanlage ist Beschluss unzulässig
Die Installation eines Klimageräts an der Außenfassade kann grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss ist aber gemäß § 20 Abs. 4 WEG unzulässig, wenn dadurch die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bewirkt wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Bremen mehrheitlich beschlossen, dass der Eigentümer der Dachgeschosswohnung eine Klimaanlange installieren darf. Das Gerät sollte auf dem First des Runddaches und damit mehrere Meter von der Dachkante entfernt montiert werden. Ein Wohnungseigentümer war mit der Genehmigung des Anbaus der Klimaanlange nicht einverstanden und erhob daher Klage. Er befürchtete eine erhebliche
Zulässiger Beschluss über Anbau der Klimaanlage
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Der Beschluss über den Anbau der
Keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage
Zwar sei ein Beschluss nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässig, so das Amtsgericht, wenn dadurch eine grundlegende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2022
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32471
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