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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 22.12.2011
- 10 C 331/11 -
Fehlender Nachweis zur Mietsicherung berechtigt zum Zurückbehalt der Mietzahlungen
Die Erhebung der Einrede ist grundsätzlich bedingungsfeindlich
Wird ein Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Mietsicherheit gemäß § 551 BGB nicht erbracht, so kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den laufenden Mietzahlungen geltend machen. Das Zurückbehaltungsrecht darf dabei nicht unter einer Bedingung ausgeübt werden. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sah der Mietvertrag zwischen den streitenden Parteien eine Mietsicherheit vor, die auf einem gesonderten Sparkonto angelegt werden sollte. Im Folgenden kündigten die Mieter das Mietverhältnis und baten die Vermieterin hinsichtlich der Mietsicherheit um den
Berechtigung zum Zurückbehalt lag vor
Nach Auffassung des Amtsgerichts lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB vor, da die Vermieterin keinen genügenden
Dabei ist auch zu beachten, dass die mietvertragliche Regelung zwar selbst lediglich von einer Anlage auf einem gesonderten Sparkonto sprach. Dies konnte aber im Hinblick auf § 551 Abs. 4 BGB nicht zu einer Einschränkung der Verpflichtung der Vermieterin führen.
Erhebung des Zurückbehaltungsrechts bedingungsfeindlich
Die Erklärung, im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten vom Erklärenden gesetzten Bedingung (hier: fristgebundener
Keine Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit
Eine Ausnahme von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Vermieter darf Mietkaution nicht mit fremden Forderungen aufrechnen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 36/12]) - Mietrückstand kann nicht mit Kaution verrechnet werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 415 C 31694/11]) - BGH: Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 98/10]) - Volle Mietkaution plus Bürgschaft nicht rechtens
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 05.04.2006
[Aktenzeichen: 6 U 75/05])
Jahrgang: 2012, Seite: 16 WuM 2012, 16
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Dokument-Nr. 14173
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