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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 11.12.2023
30 C 86/23 -

Urinieren lassen der Katzen im Treppenhaus rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Nachhaltige Störung des Hausfriedens

Lässt ein Wohnungsmieter zu, dass seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und dort urinieren, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 erhielt der Mieter einer Wohnung in Brandenburg eine fristlose Kündigung, weil er unter anderem seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen ließ und diese vor den Wohnungstüren der anderen Mieter fast täglich urinierten. Der Mieter weigerte sich die Kündigung zu akzeptieren, so dass der Vermieter Räumungsklage erhob.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam. Der Mieter habe den Hausfrieden nachhaltig gestört, in dem er seine Katzen frei im Treppenhaus herumlaufen ließ und diese im Treppenhaus urinierten.

Vorliegen einer Geruchs- und Hygienebelästigung

Dem Vermieter sei nach Auffassung des Amtsgerichts bei einer derartigen Geruchs- und Hygienebelästigung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, zumal auch die Bausubstanz des Hauses durch die Katzen aufgrund von Kratzspuren und Urinablagerungen im Holz und in den Fugen angegriffen werden könne und dies in der Regel zu weiteren erheblichen Beschädigungen führe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2024
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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