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Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017
411 C 3/17 -

Schadens­ersatz­pflicht eines Patienten wegen kurzfristiger Absage eines Zahnarzttermins

Zulässige Vereinbarung zur Zahlungspflicht des Patienten bei kurzfristiger Terminabsage

Mit einem Patienten kann vereinbart werden, dass er im Falle einer kurzfristigen Terminabsage oder eines unentschuldigten Nichterscheinens, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu leisten hat. Handelt es sich zudem um eine Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt, ergibt sich der Anspruch ebenfalls aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs des Patienten. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sagte eine Patientin am gleichen Tag den fest vereinbarten Termin bei einem Zahnarzt ab. Der Zahnarzt betrieb eine sogenannte Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt. Da sich die Patientin mit der Anmeldung dazu verpflichtet hatte, bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins, sofern dieser nicht 24 Stunden zuvor abgesagt wurde, Schadensersatz zu leisten hat, klagte der Zahnarzt auf Zahlung des vereinbarten Honorars.

Anspruch auf Schadensersatz wegen kurzfristiger Terminabsage

Das Amtsgericht Bielefeld entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe aufgrund der Vereinbarung ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass der vereinbarte Termin nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Behandlungsablaufs diene, sondern dass er ausschließlich für sie und ihre Behandlung reserviert wurde. Es sei zulässig mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung unter Verwendung von AGB zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen habe.

Anspruch auf Honorar aufgrund Annahmeverzugs

Der Anspruch auf das vereinbarte Honorar ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2018
Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (9)

 
 
Lachsack schrieb am 10.08.2018

Sehr interessant. Wenn es sonst um Schadenersatz geht stellen Gerichte gerne die abstrusesten Forderungen; angefangen vom konkreten Nachweis des tatsächlich eingetretenen Schadens bis hin zu Darlegungen darüber, warum der Schaden in diesem Umfang eingetreten ist (Schadenminimierungspflicht etc.). Im Grunde genommen wird alles getan, um Ansprüche dieser Art abzuwenden. Wer sich schon mal mit dem Arzthaftungsrecht beschäftigt hat kennt die extreme Form dieses Problems.

Wurden diese AGBs eigentlich inhaltlich geprüft? Stichwort unzulässige - da überraschende - Klausel? Die Kundin war doch sicher Verbraucherin...

Ingrid Okon schrieb am 09.08.2018

Viele Patienten warten trotz Termin 5 und mehr Stunden beim Arzt. Hier sollte der Arzt auch zur Zahlung heran gezogen werden. Oft ist es ein verlorener Urlaubstag.

test antwortete am 09.08.2018

Es ging hier nicht um einen Termin in einer "normalen" Praxis, sondern ausdrücklich um einen Termin in einer Bestellpraxis. Der Arzt hat hier also keine Möglichkeit, auf einen anderen Patienten auszuweichen.

bulgarkow schrieb am 08.08.2018

die schadensersatzfrage ist immer für beide seiten gleichwertig zu regeln..ebenso sind veträge die nicht gleichwertig sind rechtlich diskriminierend .das müsste grundsätzlich im bgb geregelt sein...ansonsten wäre dies notwendig nachzuholen.das wäre ein schritt zur menschenrechtskohärrenz des bgb.

bulgarkow schrieb am 08.08.2018

na ja nämlich....ist wohl die hitze die das h

mitverursacht hat.

bulgarkow schrieb am 08.08.2018

nun könnte wieder ein bedeutender jurist behaupten..die würde sei hier gar nicht

berührt..es ginge hier um schadensersatz.

dem wäre entgen zu halten wer keine ahnung von der würde des menschen hat, sollte nicht über sie zu urteilen berechtigt sein.

bulgarkow schrieb am 08.08.2018

in so fern ist das urtel nicht nur rechtlich

falsch,sondern auch eine unterdrückung der rechte des patienten.

somit eine strafrechtliche handlung der richter.

diese sind nähmlich verpflichtet die grundrechte und menschenrechte eines jeden zu schützen und

dazu gehört das diskriminierungsverbot oder der aufbau von herrschaftsstruckturen gegen die gleichwertigkeit der würde des menschen .

verhältnisse ohne gleichseitigkeiten sind daher in einseitiger und betrügerischer weise abgewogen.

bulgarkow schrieb am 08.08.2018

ohne verpflichtung des arztes zumschadensersatz ist die übereinkunft

rechtswidrig da einseitig zu lasten der patienten.dies würde ein herrschaftverhätltnis und keine gleichwertigkeit des vehältnisses

darstellen.herrschaftsverhältnisse dieser art

sind grundrechtswidrig.dahilft auch kein bgb.es zählt die gleichwertigkeit und gleichberechtgung..nach dem gg.den anderes wäre der würde abträglich und dikriminierend.

das urteil ist ungerechtfertigt und zu kuz gegriffen.wenig umsichtig und inkohärrent zu

grundsätzlichen und übergeordneten rechten.

die übereinkunft hat sogaretwas menschenrechtswidriges.das hätten die richter in einem menschenrechtsstaat wissen müssen und bedenken müssen.schon einseitige verträge sind rechtlich nicht haltbar.implizieren sie doch die diskriminierung des in seinen rechten geminderten.

spiiritus sanctus schrieb am 08.08.2018

der schadensersatz kann nur dann rechtskräftig gültigkeit haben,wenn der zahnarzt im gegen zu ebenso für nicht zustande gekommene termine

in der selbenhöhe zur haftung verpflichtet ist.

ein abhängigkeits oder vorzugsrecht für zahnärzte

oder ärzte wäre grundrechtswidrig.

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