wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss vom 18.01.2021
49c C 48/21 -

Überspitzte und übertriebene Formulierungen in hitzigen zivilgerichtlichen Streitigkeiten zulässig

Kein Anspruch auf Unterlassung

Im Rahmen einer hitzigen zivilgerichtlichen Streitigkeiten darf überspitzt und übertrieben formuliert werden. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich ein Rechtsanwalt und eine Frau jedenfalls seit dem Jahr 2019 in mehreren zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht Ahrensburg. In diesem Zusammenhang richte die Frau Schreiben an das Gericht, in dem sie unter anderem behauptete, der Anwalt sei insolvent und habe seine Zahlungsunfähigkeit dem Amtsgericht Ahrensburg angekündigt sowie die Existenz und die Anwaltszulassung des Anwalts sei offensichtlich in ernsthafter Gefahr, was einen Anstandsverlust nach sich ziehe. Der Anwalt hielt die Äußerungen für unzulässig und nahm die Frau im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Ahrensburg entschied gegen den Anwalt. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn bei den getätigten Aussagen handele es sich um Aussagen der Frau zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen. Die Parteien seien durch weitere gerichtliche Verfahren in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Sämtliche Aussagen der Frau stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Verfahren und seien insbesondere nicht an eine breite Öffentlichkeit oder an dritte Personen gerichtet gewesen. Generell gelte, dass in hitzigen zivilgerichtlichen Streitigkeiten auch überspitzt und gelegentlich übertrieben formuliert werden dürfe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Behauptungen | Aussagen | Rechtsstreit | Prozess | Unterlassung | Verfahren

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30441 Dokument-Nr. 30441

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30441

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Turnbeutelvergesser schrieb am 23.06.2021

Ein Amtsgericht mit Verständnis für Falschaussagen. Warum nur halte ich das für wenig überraschend?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung