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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2015
- 65 S 193/15 -
Anbau eines Zweitbalkons stellt aufgrund damit verbundener erheblicher Nachteile keine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar
Keine Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der Wohnverhältnisse
Der Anbau eines Zweitbalkons stellt dann keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar, wenn der Zweitbalkon aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden sind, wie etwa eine zusätzliche Verschattung oder ein Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeiten im Balkonzimmer. In diesem Fall wird weder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht (§ 555 b Nr. 4 BGB) noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (§ 555 b Nr. 5 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer 80 qm großen und im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung den Anbau eines Zweitbalkons dulden. Während der bereits vorhandene Balkon zur Nordseite ausgerichtet war, sollte der größere
Amtsgericht wies Duldungsklage ab
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Duldungsklage der Vermieterin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht verneint ebenfalls Duldungsanspruch
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2017, 30/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.04.2015
[Aktenzeichen: 23 C 258/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 30 WuM 2017, 30
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Dokument-Nr. 23792
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