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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.06.2015
S 3 AS 3220/14 -

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Entsorgung von eingelagertem Hausrat

Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht

Ein Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Entsorgung von eingelagertem vormaligem Inventar.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Hausrat der in einer Betreuungseinrichtung für obdachlose Frauen lebenden Klägerin zwei Jahre lang auf Kosten des Leistungsträgers eingelagert. Nachdem die weitere Tragung der Einlagerungskosten abgelehnt wurde, begehrte die zwischenzeitlich in eine eigene Wohnung umgezogene Klägerin die Übernahme der durch die Entsorgung entstehenden Kosten.

SG verneint Anspruch auf Kostenübernahme

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss bestehe nicht, das SGB II sehe vielmehr eine darlehensweise Leistungsgewährung für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 SGB II vor. Ein Rückgriff auf § 73 SGB XII zur Deckung unbenannter und besonderer, atypischer Bedarfslagen scheide aus, denn dadurch würde die Regelung der darlehensweisen Leistungsgewährung des § 24 SGB II umgangen und das in sich geschlossene System des SGB II durchbrochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 21459 Dokument-Nr. 21459

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