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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.05.2013
6 U 233/12 -

Ballonführer haftet für Schäden nach Sturz aus Ballonkorb aus großer Höhe

Ballonführer verstößt gegen Aufsichts- und Aufklärungs­pflichten

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Ballonführer für die schweren Schäden einzustehen, die einer seiner Fahrgäste bei einem Sturz aus großer Höhe aus dem Ballonkorb erlitten hat. Landgericht und Oberlandesgericht beanstandeten gleichermaßen ein Verstoß gegen die Aufsichts- und Aufklärungs­pflichten seitens des Ballonführers

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte zusammen mit zwei anderen Männern an einer Ballonfahrt teilgenommen. Nach der Landung auf einem Maisfeld in der Nähe von Meppen bat der Ballonführer seine drei Fahrgäste, den noch schwebenden Ballon an den am Ballonkorb angebrachten Halteschlaufen auf eine nahegelegene Wiese zu ziehen. Dort sollte der Ballon abgetakelt werden.

Geschädigter nach Sturz aus Ballonkorb querschnittsgelähmt und dienstunfähig

Als die Helfer überrascht feststellten, dass sich zwischen dem Maisfeld und der Wiese ein Graben befand, ließen zwei von ihnen den Ballon los. Der dritte hielt weiter fest und stieg mit dem Ballon, der durch das Loslassen der beiden anderen Auftrieb bekam, in die Höhe. Er glaubte, der Ballonführer werde den Ballon wieder absenken. Dem Ballonführer war dagegen zunächst nicht bewusst, dass noch einer der Helfer am Ballon hing. Er befeuerte den Ballon, um durch weiteren Aufstieg eine drohende Kollision mit einem Baum zu vermeiden. Der Geschädigte wurde schließlich an Baumwipfeln, die der Ballonfahrer überqueren wollte, abgestreift. Er stürzte aus großer Höhe zu Boden und erlitt schwerste Verletzungen. Er ist seitdem querschnittsgelähmt und dienstunfähig.

Geschädigter verlangt Ersatz von Beihilfekosten sowie Dienst- und Versorgungsbezügen

Da der Verletzte Beamter des Landes Niedersachsen war, verlangte das Land von dem Ballonführer den Ersatz von Beihilfekosten sowie Dienst- und Versorgungsbezügen.

Ballonführer verstößt mit eigenem Handeln gegen Verkehrssicherungspflichten

Das Landgericht Osnabrück gab dem klagenden Land Recht. Der Ballonführer habe gegen Aufsichts- und Aufklärungspflichten verstoßen und müsse daher für den Schaden einstehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Rahmen des Berufungsverfahrens das Urteil des Landgerichts bestätigt. Der Ballonführer habe gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Er hätte die unerfahrenen Helfer nicht ohne weitere, genauere Instruktionen für das Versetzen des Ballons einsetzen dürfen. Auch hätte er für eine Koordinierung der Helfer Sorge tragen müssen. Dem Geschädigten könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Von ihm sei in der konkreten Situation ein rechtzeitiges Loslassen des Ballons nicht zu erwarten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 9 O 2907/11]
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