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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2015
- 3 Ws (B) 291/15 -
Parken an Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge begründet Parkverstoß
Keine Beschränkung des Parkverbots auf eine Fahrzeuglänge
Das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO gilt auch bei einer Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge. Das Verbot ist daher nicht auf nur eine Fahrzeuglänge beschränkt (siehe: OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96 -). Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer im Oktober 2014 sein Fahrzeug an einer Stelle, an dem der Bürgersteig auf einer Länge von etwa vier Fahrzeuglängen abgesenkt war. Er erhielt daher wegen des Verstoßes gegen das Parken vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 10 EUR. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Diesen wies das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zurück und erhöhte das
Verstoß gegen das Parken vor Bordsteinabsenkungen
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Dieser habe gegen das Verbot des Parkens vor Borsteinabsenkungen verstoßen.
Keine Beschränkung des Parkverbots auf eine Fahrzeuglänge
Soweit das Oberlandesgericht Köln die Auffassung vertreten hat, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 26.03.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 161 NStZ 2016, 161 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 439 NZV 2016, 439
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Dokument-Nr. 23557
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