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Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.11.2005
- 12 U 151/04 -
Zur Haftung bei einer Kollision mit einer sich öffnenden Autotür
Grundsätzlich haftet der parkende Fahrer - allerdings ist ausreichender Seitenabstand einzuhalten
Wenn ein Fahrer unachtsam die Tür seines am Straßenrand geparkten Autos öffnet und dabei mit einem vorbeifahrenden Auto kollidiert, trägt der parkende Fahrer den Schaden. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.
Im vom Kammergericht entschiedenen Fall fuhr ein Mann mit nur 30 cm Abstand an den geparkten Autos vorbei, weil in der Straßenmitte eine Straßenbahn fuhr. Unvermittelt riss der Fahrer eines am rechten Straßenrand geparkten Autos die linke
Beim Aussteigen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet werden
Das Gericht führte aus, dass, wer die linke
Die Berliner Richter wiesen dem vorbeifahrenden Fahrer allerdings eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2006
Quelle: ra-online (pt)
- Aussteigen aus dem Auto am Straßenrand: Fließender Verkehr hat Vorrang
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.03.2008
[Aktenzeichen: 12 U 59/07]) - Kollision mit öffnender Fahrzeugtür: Seitenabstand von 80 cm bei Fahrbahnbreite von 3,50 m ausreichend
(Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.09.2017
[Aktenzeichen: 13 S 69/17])
Jahrgang: 2006, Seite: 149 DAR 2006, 149 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2006, Seite: 628 MDR 2006, 628 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 258 NZV 2006, 258 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 373 VersR 2007, 373
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Dokument-Nr. 2541
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