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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2013
- 2 K 1409/12 -
Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen
Tätigkeit des Hobbyautoren beruhte nicht allein auf der Absicht, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen
Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, sind steuerlich nicht anzuerkennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als Logopäde selbständig tätig. Für die Jahre 2008, 2009 und 2010 machte er auch Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend, u.a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung (insgesamt rund 11.000 Euro). Einnahmen erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorentätigkeit auf.
Kläger reichte vom Finanzamt geforderte Angaben und Unterlagen nicht ein
Für die Einkommensteuerveranlagung prüfte das beklagte
Kläger beruft sich wegen Gewinnerzielungsabsicht auf Autorenvertrag
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der - mangels Begründung - mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine
Überwiegend private Interessen und Neigungen für die Autorentätigkeit ursächlich
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe nicht den Nachweis führen können, dass er mit seiner Autorentätigkeit eine
Betrieb war objektiv nicht geeignet, einen Totalgewinn abzuwerfen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 16950
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