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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2014
- 6 K 1486/11 -
Verlustbringender Friseursalon ist als Liebhabereibetrieb einzustufen
Betrieb müsste der Struktur nach geeignet sein, Gewinne abzuwerfen, die krankheitsbedingten Einnahmeausfall auffangen können
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein verlustbringender Friseursalon als Liebhabereibetrieb einzustufen ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Friseurmeisterin, der Kläger - ihr Ehemann - erzielt als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin eröffnete zunächst einen kleinen Friseursalon (ein Sitzplatz und ein Waschbecken) in ihrer Mietwohnung. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörendes) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Klägerin von Ihrem Ehemann und betrieb nun dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete sie
Finanzamt erkennt erklärten Verlust mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an
Im Streitjahr 2007 erzielte die Klägerin nur
Klage erfolglos
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Auch die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht ließ offen, ob nicht schon die
Klägerin wäre zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen
Das beklagte Finanzamt habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 18591
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