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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014
- VIII ZR 234/13 -
Verwertung einer Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses bei streitigen Forderungen des Vermieters unzulässig
BGH erklärt Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für unwirksam
Eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Vermieter darf Kaution während des laufenden Mietverhältnisses nicht wegen vom Mieter bestrittener Mietforderungen in Anspruch nehmen
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB* zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der
Erläuterungen
* - § 551 BGB
[...]
(3) Der
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: 201 C 361/12] - Landgericht Bonn, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 6 S 200/12]
- Vermieter darf Teil der Mietkaution bei erwarteter Nachforderung einbehalten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 71/05]) - Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren
(Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 19.07.2013
[Aktenzeichen: 7 C 71/13]) - BGH: Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 98/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 866 GE 2014, 866 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 705 MDR 2014, 705 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2496 NJW 2014, 2496 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 449, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 449 (Michael Drasdo) | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 418 WuM 2014, 418 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 619 ZMR 2014, 619
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Dokument-Nr. 18169
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