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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.02.1994
- 2 Z BR 7/94 -
Mehr als zehn Personen dürfen nicht in 100 qm großer Eigentumswohnung untergebracht werden
Übrige Wohnungseigentümer können auf Unterlassung klagen
Eine 100 qm große Eigentumswohnung mit fünf Räumen darf nicht mit mehr als zehn Personen belegt werden. Es gilt insofern der Richtwert von zwei Personen je Zimmer. Zudem muss für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, können die übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Anspruch auf Unterlassung der Unterbringung von mehr als zehn Personen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Ihm habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass in der
Richtzahl von zwei Personen je Zimmer und 10 qm für eine Person
Das Gericht hielt eine Belegung von maximal zwei Personen pro Zimmer für zulässig. Zudem müsse für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm und für jede noch nicht sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Wohnung sei mit 14 Aussiedlern überbelegt gewesen. Zulässig seien höchstens zehn Personen gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1994, 582/rb)
Jahrgang: 1994, Seite: 582 MDR 1994, 582 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1994, Seite: 1662 NJW 1994, 1662
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Dokument-Nr. 22584
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