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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010
- 7 ZB 10.1763 -
Juristisches Staatsexamen wiederholt nicht bestanden – Nachträgliche Berufung auf Prüfungsunfähigkeit nicht möglich
Prüfungsunfähigkeit muss mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest vom Landgerichtsarzt oder Gesundheitsamt nachgewiesen werden
Ein Student, der zum wiederholten Male erfolglos am Ersten Juristischen Staatsexamen teilnimmt, kann sich nicht nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen. Eine solche Prüfungsunfähigkeit muss spätestens mit einem am Tag der Prüfung ausgestellten Attest eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts nachweisen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Vorgelegtes ärztliches Attest belegt Prüfungsfähigkeit
Seine Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte in zweiter Instanz das Rechtsmittel des Klägers ab. Zum einen sei die Zulassung zur
Prüfungsunfähigkeit kann nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht mehr geltend gemacht werden
Zum anderen hätte der Kläger seine behauptete Prüfungsunfähigkeit spätestens mit einem am Tag der
Student hätte im Zweifelsfall rechtzeitig geforderte amtärztliche Untersuchungen hinsichtlich möglicher Prüfungsunfähigkeit einleiten müssen
Zwar sei es nicht völlig ausgeschlossen, eine tatsächlich unerkannte Prüfungsunfähigkeit noch nach Ablegung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 10277
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