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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022
- 11 CS 21.3020 -
Schlingernde Fahrweise und Kenntnis von Diabetes-Erkrankung rechtfertigt Einforderung eines ärztlichen Gutachtens
Prüfung der Fahreignung
Ist ein Fahrerlaubnisinhaber an Diabetes mellitus Typ I erkrankt und wird bei ihm eine schlingernde Fahrweise beobachtet, so rechtfertigt dies, von ihm gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle einzufordern, um seine Fahreignung zu prüfen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde ein Fahrzeugführer von einer Polizeibeamtin dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur der Bundesstraße kam und ständig schlingerte. Zudem beschleunigte er aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 km/h auf 120 km/h , um wieder auf 80 km/h abzubremsen. Da der Fahrerlaubnisbehörde bekannt war, dass der Fahrzeugführer an
Zulässiges Einfordern eines ärztlichen Gutachtens
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die ausführliche und glaubhafte Zeugenaussage einer Polizeibeamtin über die Fahrweise des Fahrzeugführers habe vor dem Hintergrund seiner dem Landratsamt aufgrund ärztlicher Bescheinigung bereits bekannten Erkrankung einen hinreichenden Anlass begründet, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2022
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 25.11.2021
[Aktenzeichen: W 6 S 21.1417]
- Zweifel einer Hausärztin an der Fahreignung eines älteren Patienten rechtfertigen keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018
[Aktenzeichen: 11 CS 18.1897]) - Kein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Demenz ohne entsprechendes fachärztliches Gutachten
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021
[Aktenzeichen: 5 MB 16/21])
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Dokument-Nr. 31616
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