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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2015
1 S 383/14, 1 S 403/14, 1 S 491/14, 1 S 556/14 -

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit in Friedhofssatzung unwirksam

Zertifikate über Grab­stein­herstellung ohne ausbeuterische Kinderarbeit nicht vertrauenswürdig

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Vorschrift in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, rechtswidrig und daher unwirksam ist.

Mit seiner Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein Urteil vom 29. April 2014, mit dem er eine vergleichbare Vorschrift in der Friedhofssatzung der Stadt Kehl für unwirksam erklärt hatte. In diesem Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Steinmetze unzumutbar belaste. Es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten als ausreichend gälten. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Eine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle gebe es nicht. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die Vorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, bleibe offen, ob ihre gesetzliche Ermächtigung im Bestattungsgesetz verfassungsgemäß sei.

Effektive Nachweismöglichkeiten über Grabsteinherstellung ohne ausbeuterische Kinderarbeit nicht gegeben

Im Anschluss daran legt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Stuttgarter Friedhofssatzung dar, dass weiterhin keine ausreichenden Nachweismöglichkeiten bestünden. Insbesondere sei eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, derzeit nicht festzustellen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es gebe eine allgemeine Verkehrsauffassung, dass die Siegel der Organisationen "XeritifiX" und "fair stone" vertrauenswürdig seien, könne nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer allgemeinen Verkehrsauffassung zeige sich bereits in den unterschiedlichen Regelungen baden-württembergischer Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen. Auch die bekannte Verbraucherzeitschrift Ökotest habe im Mai 2014 festgestellt, die Meinungen darüber, was nachprüfbare Dokumente für ohne Kinderarbeit hergestellte Natursteine seien, gingen auseinander. Eine Anhörung von Sachverständigen im Landtag von Nordrhein-Westfalen habe ebenfalls ergeben, dass die Aussagekraft bestehender Siegel ungeklärt sei.

Hinweis:

§ 15 Absatz 3 Bestattungsgesetz wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437) angefügt. Die Vorschrift lautet:

"In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 21139 Dokument-Nr. 21139

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Kommentare (1)

 
 
Mathias Wagener schrieb am 15.06.2015

Ich begrüße dieses Urteil des VGH Baden-Württemberg sehr. Schom die Rechtsgrundlage, das Bestattungsgesetz, schießt über die Regelungsnotwendigkeit weit hinaus. Bleibt die abschließende Bemerkung, ob den betroffenen Kindern wirklich gedient wäre. Auf Probleme, die zusätzlich auf Trauernde hinzugekommen wären, hätte diese Vorschrift auch keine Rücksicht genommen.

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