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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 10.02.2015
W 4 K 13.1015 -

Adler Modemärkte dürfen weiterhin Altkleider sammeln

Gericht billigt Anahme von Alttextilien unter dem Gesichtspunkt der Produkt­verantwortung

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden, dass die Adler Modemärkt weiterhin von ihr selbst vertriebenen Textilien und auch Textilien fremder Hersteller bzw. Händler sammeln darf. Die praktizierte Annahme von Alttextilien ist unter dem Gesichtspunkt der Produkt­verantwortung zu billigen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ähnlich wie andere Modemärkte und Textilfirmen ein umfassendes Rücknahmesystem für Alttextilien. Gegen Gewährung einer Gutschrift auf den nächsten Einkauf können Kunden in den Filialen der Adler Modemärkte AG Altkleider zurückgeben, die dann von spezialisierten Firmen sortiert und weiter verwertet werden. Diese Systeme, die auf dem Grundsatz der Produktverantwortung beruhen, stehen in Konkurrenz zu der Abfallentsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und gewerbliche und gemeinnützige Sammler.

Bescheid über Zulässigkeit der Altkleider soll geprüft werden

Im vorliegenden Verfahren ging es um die Überprüfung eines Bescheids des Bayerischen Landesamts für Umwelt, in welchem der Klägerin die Sammlung von selbst hergestellten oder selbst vertriebenen Altkleidern zugesagt wurde.

Modemarkt darf weiterhin Altkleider sammeln

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat jetzt die von der Klägerin in ihren Modemärkten praktizierte Annahme von Alttextilien unter dem Gesichtspunkt der Produktverantwortung gebilligt. Die Klägerin darf demnach neben den von ihr selbst vertriebenen Textilien auch Textilien fremder Hersteller bzw. Händler sammeln.

Modemarkt darf Sammlung von Alttextilien im gesamten Bundesgebiet fortsetzen

Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Sammlung von Altkleidern, wie sie von der Klägerin praktiziert wird, unter das Regime des Abfallrechts fällt und dass die Produktverantwortung so weit reicht, dass auch Alttextilien anderer Hersteller und Händler zurückgenommen werden können und das Landesamt für Umwelt zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet. Die Klägerin kann damit im gesamten Bundesgebiet ihre Sammlung von Alttextilien fortsetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Abfall | Abfälle | gewerbliche Altkleidersammlung | zulässige | zulässiger | Zulässigkeit

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Dokument-Nr.: 20609 Dokument-Nr. 20609

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