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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 04.04.2019
- W 3 K 18.821 -
Qualitätswein Franken: Abfüllung von Frankenwein an der Mosel zulässig
Werder Weingesetz noch Weinverordnung enthalten rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entscheiden, dass eine Weinkellerei auch dann einen Wein als Qualitätswein Franken bezeichnen darf, wenn dieser in Zell an der Mosel abgefüllt wurden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hat einen in Franken hergestellten
Regelungen für Produktion von Qualitätswein Franken dürfen kein eigenständiges neues Recht setzen
Das Verwaltungsgericht Würzburg gab der hiergegen gerichteten der Klage statt. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die
Wein muss zur Qualitätsweinprüfung zugelassen werden
Die Regierung von Unterfranken müsse den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online (pm)
- Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2018
[Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG]) - Fantasiebezeichnungen auf Etiketten von Weinflaschen bedürfen nach dem Weingesetz keiner Genehmigung
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.02.2018
[Aktenzeichen: 2 K 12603/17.TR])
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Dokument-Nr. 27272
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