Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 02.03.2021
- 7 L 185/21.WI -
Stundenweises Untervermieten eines Badbetriebes nicht durch Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt
Vermietung an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stellt keine Einrichtung mit Publikumsverkehr dar
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad. Sie erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. In einem Eilverfahren begehrte die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 14.02.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 5 und 6b der 27. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11.02.2021 (im Folgen-den: CoKoBeV) unterliegt
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen
Stundenweisen Untervermietung stellt keine Einrichtung mit „Publikumsverkehr“ dar
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab diesem Eilantrag statt. Bei der stundenweisen
Schwimmhalle hier vergleichbar mit Sportanlagen wo Freizeit- und Amateursport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet ist
Grundsätzlich seien Schwimmbäder, die als ein Beispiel für die untersagten Einrichtungen in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV aufgelistet würden, Einrichtungen mit erheblichem Publikumsverkehr. Typisches Merkmal eines Schwimmbads sei die gleichzeitige Zutrittsmöglichkeit für eine Vielzahl von Badegästen, die sich über einen längeren Zeitraum in denselben Räumlichkeiten aufhielten und bewegten. Demgegenüber stelle das Konzept der Antragstellerin hinsichtlich der
Keine Durchmischung einzelnen Personengruppen
In einer Sporthalle, in der höchstens zwei Personen oder ein Haushalt z.B. Tennis spielten,
tanzten oder Judo praktizierten, würden soziale Kontakt in gleichem Maße verhindert wie in einer Schwimmbadhalle, in der sich lediglich eine Person oder ein Haushalt gleichzeitig aufhalte. In beiden Szenarien sei gewährleistet, dass in den Anlagen keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolge. Das konkrete Hygienekonzept der Antragstellerin sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das VG weise jedoch darauf hin, dass vor der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29985
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29985
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.