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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2020
- 7 K 2761/20.TR -
Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zu unbegrenztem Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub
Kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub
Das VG Trier hat entschieden, dass ein Ruhestandsbeamter, der aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig erkrankt war, keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 hat.
Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nachdem zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung durchgeführt worden war, wurde er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis. Dies lehnte die Beklagte bezüglich des Jahres 2017 ab. Der
Kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs wegen Verfall des Urlaubsanspruchs
Das VG wies die Klage ab, da der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen sei. Der
Kein Urlaubsanspruch während Wiedereingliederungsmaßnahme
Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme. Während der Wiedereingliederung bestehe keine reguläre Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederherzustellen, im Vordergrund. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29660
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