wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009
4 K 3177/09 -

„Verkaufsoffener VIP-Sonntag“ für Kundenkarteninhaber verstößt gegen Landenöffnungsgesetz

Eingrenzung des Kundenkreises diente lediglich der Umgehung des Ladenöffnungsgesetzes

Ein Einzelhändler darf nicht einzelne Kundengruppe, zum Beispiel Kundenkarteninhaber „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ einladen. Damit wird das Ladenöffnungsgesetz umgangen, das den Verkauf an Sonn- und Feiertagen verbietet. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden

Der Möbelhändler hatte im Januar 2009 namentlich bezeichnete Kunden „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ am 25. Januar 2009 eingeladen und dabei die „geladenen Stammkunden“ mit erheblichen Preisnachlässen angelockt. Der Andrang an Besuchern war so groß, dass sich erhebliche Schlangen vor dem Eingang bildeten und die Parkplätze, auch die der umliegenden Einkaufsmärkte, vollständig belegt waren. Diese Einladung ging an alle so genannte Preisepass-Inhaber, die in den letzten beiden Jahren Umsätze bei dem Händler getätigt oder den Preisepass erst jüngst beantragt hatten. Die Stadt untersagte daraufhin am 21. Juli 2009 dem Händler mit sofortiger Wirkung, seine Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten für Verkaufsveranstaltungen zu öffnen sowie die Öffnung anzukündigen, und drohte ihm für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Der hiergegen beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Geschäftsinhaber darf sich nicht willkürlich über Ziele des Ladenschlussgesetzes hinwegsetzen

Das Verwaltungsgericht führte zu den zentralen inhaltlichen Fragen aus, dass nach dem Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssten. Bei dem Möbelmarkt habe es sich am fraglichen Sonntag um eine Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes gehandelt, da die Waren zum Verkauf an jedermann feilgeboten und verkauft worden seien. Die Einschränkung des Personenkreises, an den verkauft werde, auf eingeladene „Stammkunden“ mit Preisepass (einer Kundenkarte) reiche nicht aus, um einen „Verkauf an jedermann“ auszuschließen. Die Veranstaltung sei auch von ihrem ganzen Gepräge her auf eine an die breite Masse der Kunden gerichtete Verkaufsveranstaltung am Sonntag zugeschnitten gewesen. Die angebliche Eingrenzung habe damit lediglich der Umgehung der Ziele des Ladenöffnungsgesetzes gedient. Diese Ziele seien darauf gerichtet, den Arbeitsschutz zu vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung zu schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst zu vermindern und insoweit auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu dienen. Ein Geschäftsinhaber könne nicht entgegen dieser Ziele von sich aus willkürlich darüber entscheiden, welchen Kreis seiner Kunden er an Sonn- und Feiertagen bedienen wolle. Dies würde zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8764 Dokument-Nr. 8764

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8764

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung