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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 26.06.2007
7 A 5067/04 -

Überholverbot für LKW auf einem Teilstück der A 1 ist rechtmäßig

Verbot verringert Anzahl der Verkehrsunfälle

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Klage gegen ein von dem Straßenbauamt Oldenburg angeordnetes Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t abgewiesen. Das Überholverbot ist für einen Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Wildeshausen West und der Anschlussstelle Delmenhorst Ost für beide Fahrtrichtungen angeordnet und für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr begrenzt worden.

Gegen diese Anordnung wandte sich der Kläger, ein LKW -Fahrer, mit der Begründung, dass auf dem Streckenabschnitt eine besondere Gefahrenlage nicht gegeben sei und deshalb eine Verkehrsbeschränkung nicht erfolgen dürfe. Die Maßnahme sei auch nicht geeignet, eine Senkung der Unfallzahlen herbeizuführen. Geeignet sei vielmehr ein Tempolimit für alle Kraftfahrer. Die von der Behörde vorgelegten Unfallstatistiken gäben lediglich den allgemeinen Trend sinkender Unfallzahlen wieder.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Die Straßenverkehrsordnung rechtfertige vielmehr die angeordnete Maßnahme. Bei dem streitigen Streckenabschnitt handele es sich um eine besonders stark frequentierte Autobahn mit einem im Gegensatz zum Bundesdurchschnitt überdurchschnittlich hohen Anteil an Schwerlastverkehr. Dies führe in "Stoßzeiten" dazu, dass die rechte der beiden Fahrspuren zum überwiegenden Teil nur noch von Schwerlastverkehr, Bussen und Fahrzeuggespannen genutzt werde. Hieraus resultiere eine im Vergleich zu weniger belasteten Teilstrecken von Autobahnen deutlich erhöhte Unfallgefahr. Die Kammer verwies darauf, dass sich Überholvorgänge von LKW angesichts des geringen Geschwindigkeitsunterschiedes langsam vollzögen. Hinter den überholenden LKW bildeten sich dichte Fahrzeugkolonnen mit weitgehend zu geringen Abständen zum jeweils vorausfahrenden Kraftfahrzeug. Die hohe Verkehrsdichte und der LKW- Anteil erhöhten die Unfallgefahren. Nach Einführung des Überholverbots habe sich die Zahl der Verkehrsunfälle um ca. 30 % verringert. Bei den Unfällen mit festgestellter LKW- Beteiligung sei sogar ein Rückgang um ca. 40 % zu verzeichnen. Die vom Kläger vorgeschlagene Geschwindigkeitsbegrenzung stelle kein milderes Mittel zur Beseitigung der Gefahr dar. Für den Schwerlastverkehr gelte ohnehin eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Zudem würde das Problem der Staubildung durch ausscherende LKW nicht beseitigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 11.07.2007

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Dokument-Nr.: 4535 Dokument-Nr. 4535

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