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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.07.2006
2 A 319/05 u.a. -

Starre Einheitsgebühr für gemeinsame Biotonne ist rechtswidrig

Gericht hebt Gebührenbescheide zur Heranziehung von Abfallbeseitigungsgebühren auf

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mehreren Klagen gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren stattgegeben. Die Kläger hatten zur Begründung ihrer Klagen darauf verwiesen, dass die Abfallgebührensatzung des Landeskreises Friesland rechtlich zu beanstanden sei.

Es fehle an ausreichenden Anreizen zur Abfallvermeidung. Die für die Bereitstellung einer Biotonne erhobene "halbe Grundstückgebühr" sei in Wahrheit eine Zusatzgebühr für die Biotonne. Es handele sich um eine Einheitstonne, die unabhängig von der Grundstücks- und Haushaltsgröße und unabhängig von eigenen Kompostierungsbemühungen und vom Umfang der Inanspruchnahme bereitgestellt werde. Der beklagte Landkreis Friesland ist der Auffassung, die Abfallgebührensatzung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Restabfallabfuhr bewege sich die Regelung innerhalb des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsrahmens. Die Gebührenerhebung für die Biotonne stehe im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG).

Die Kammer hat den Klagen stattgegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben, soweit sie Gegenstand des Rechtsstreits waren. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass der Landkreis Friesland nicht über ein wirksames Satzungsrecht für die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren verfüge. Die Gebührensätze der Abfallgebührensatzung vom 7. Juli 2003 seien nichtig, weil sie höherrangigem Recht widersprächen. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des Gebührenmaßstabs habe eine wirksame Gebührenkalkulation sowie Festlegung des Gebührensatzes nicht mehr erfolgen können, weil der Schlüssel, nach dem die Kosten der Abfallbeseitigung auf die Gebührenschuldner verteilt würden, und damit zugleich die Umlegung der Kosten auf die jeweilige Maßstabseinheit falsch seien. Die Nichtigkeit des Gebührensatzes folgt nach Auffassung der Kammer daraus, dass der in der Satzung enthaltene Gebührensatz der Grundstücksgebühr offensichtlich zur Hälfte eine für alle Benutzer der Biotonne gleich hohe Einheitsgebühr enthalte, ohne nach dem Umfang der Inanspruchnahme des Teilleistungsbereich Biotonne zu differenzieren. Bei dieser Einheitsgebühr handele es sich nicht ausschließlich um einen Teil einer zulässigen Grundgebühr, sondern - zumindest teilweise - um eine (einheitliche) Volumengebühr. Es sei nicht zulässig, nur bei bestimmten Gruppen (hier den Benutzern der Biotonne) einen Teil der Grundgebühr gesondert und ohne eigenständigen Maßstab zusätzlich zu dem allgemein geltenden Gebührensatz zu berechnen. Dem Wesen der Grundgebühr widerspreche es, wenn die Inanspruchnahme einer Biotonne im Rahmen der Grundstücksgebühr zur Erhebung einer (Teil-)Grundgebühr führe, die Nichtinanspruchnahme der Biotonne dagegen die (Teil-)Grundgebühr entfallen lasse, obwohl die Biotonne jederzeit beansprucht werden könne und insofern die ständige Leistungsbereitschaft Vorhaltekosten verursache. Die Richter führen in der Entscheidung weiter aus, dass die Erhebung einer für alle Benutzer der Biotonne gleich hohen "Einheitsgebühr" als Volumengebühr, ohne nach dem Umfang der Inanspruchnahme des Teilleistungsbereichs Bioabfallbeseitigung zu differenzieren, rechtswidrig sei. Da der Landkreis nur eine 240 - Liter Biotonne zur Verfügung stelle und eine einheitliche Gebühr erhebe, werde bei der Teilleistung Bioabfallbeseitigung nicht dergestalt nach dem Umfang der Inanspruchnahme differenziert, dass diejenigen, die verhältnismäßig viel Bioabfall produzierten, gebührenmäßig stärker belastet würden, als Gruppen von Gebührenpflichtigen, die weniger Bioabfall entstehen ließen. Ein Anreiz, weniger Bioabfall zu erzeugen und damit den öffentlichen Bereich der Bioabfallbeseitigung zu entlasten, werde nicht geschaffen. Dies sei unvereinbar mit den auch hinsichtlich des Maßstabs für die Bioabfallgebühr geltenden Grundsätzen, dass die Gebührengestaltung Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bieten solle.

Rechtlich zu beanstanden sei auch, dass nach der Abgabensatzung erhebliche Unterschiede hinsichtlich der (Restabfall-)Volumengebühren für Privathaushalte und das Gewerbe normiert würden. Bei unterschiedlichen Gebührensätzen müssten die Teilleistungsbereiche deutlich voneinander abgegrenzt sein und gesondert in Anspruch genommen werden können. Daran fehle es hier.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 26.07.2006

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